Schriftgröße: A A A
Anspruch auf Tariflohn
Auch Mitarbeitern, die aufgrund eines pauschal besteuerten 400-Euro-Vertrages beschäftigt werden, ist der tarifliche Stundenlohn zu zahlen.
So entschied das Arbeitsgericht Bielefeld (Az: 1 BV 1/09), wie die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin mitteilt. In dem Fall wollte der Arbeitgeber zwei Mitarbeiterinnen auf 400-Euro-Basis zu einem Nettostundenlohn von 6,50 Euro einstellen. Der Betriebsrat widersprach der Einstellung mit der Begründung, sie verstoße gegen den betrieblichen Gleichheitsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Nach dem Tarifvertrag sei für geringfügig verdienende Mitarbeiter eine Lohngruppe vorgesehen, nach der sie 10,12 Euro brutto in der Stunde erhalten müssten. Der Arbeitgeber beantragte daraufhin vor dem Arbeitsgericht, den Einstellungen zuzustimmen. Das Gericht folgte dem Betriebsrat und meinte, dieser habe die Verweigerung der Zustimmung ausreichend begründet. In jedem Fall wäre es Sache des Arbeitgebers gewesen, eine Vergleichsberechnung vorzulegen, erläutert Rechtsanwalt Roland Gross, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Leipzig.
www.anwaltauskunft.de
www.anwaltauskunft.de


Auch Mitarbeitern, die aufgrund eines pauschal besteuerten 400-Euro-Vertrages beschäftigt werden, ist der tarifliche Stundenlohn zu zahlen.