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Detmold (dpa/tmn) Eine Berufskrankheit liegt vor, wenn der Betroffene sich diese im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zugezogen hat. Doch auch psychische Folgen einer ausgeheilten Krankheit können als Berufskrankheit gewertet werden.
Das entschied zumindest das Sozialgericht Detmold (Aktenzeichen: S 14 U 161/09), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt. Der Fall: Eine Laborassistentin hatte sich im Rahmen ihrer Tätigkeit Anfang der 1980er Jahre eine chronische Leberentzündung (Hepatitis) zugezogen. Nachdem die Frau seit Dezember 1993 wegen der Folgen der Erkrankung eine Verletztenrente erhalten hatte, vertrat die beklagte Berufsgenossenschaft nach verschiedenen Untersuchungen die Auffassung, durch die medikamentöse Behandlung sei die Patientin vollständig genesen. Die Rente wurde ihr im Juni 2009 entzogen, obgleich die Frau darauf hingewiesen hatte, körperlich und seelisch wenig belastbar zu sein und weiterhin unter Beschwerden wie Schlaflosigkeit und depressiver Verstimmung zu leiden.
Das Urteil: Die Rente sei weiter zu gewähren, entschied das Gericht. Denn die psychischen Leiden seien mittelbare Folgen der Berufskrankheit. Für andere, die Symptome erklärende Erkrankungen gebe es keine Anhaltspunkte. Das Gericht kritisierte die Berufsgenossenschaft: Sie habe es versäumt, frühzeitig eine psychotherapeutische Begleitung anzubieten. Hätte nicht die rein auf den Körper bezogene Betrachtung der Krankheit im Vordergrund gestanden, hätte man den Krankheitsverlauf auch hinsichtlich der psychischen Folgen positiv beeinflussen können.

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