ABC der Wirkstoffe
Das steckt in Pflegeprodukten
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Mainz (dpa) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat Fettabsaugungen als Behandlungsmethode noch nicht empfohlen, deshalb müssen Krankenkassen die Kosten auch nicht übernehmen - selbst wenn es sich um einen medizinisch relevanten Eingriff handelt.
Auch wenn das Fettgewebe krankhaft vergrößert ist, müssen die gesetzlichen Krankenkassen eine Fettabsaugung nicht bezahlen. Das entschied das Sozialgericht Mainz laut einem am Freitag (27. April) veröffentlichten Urteil (Aktenzeichen: S 14 KR 143/11). Die Fettabsaugung sei eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode, heißt es in der Begründung. Diese dürfe im ambulanten Bereich nur angewandt werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) das empfehle, was bislang nicht der Fall sei.
Eine Frau hatte den ambulanten Eingriff vornehmen lassen, weil sie seit ihrer Jugend an sogenannten Lipödemen - einer schmerzhaften Häufung von Fettgewebe - leidet und sich die Beschwerden weder durch Sport noch durch eine andere Therapie lindern ließen. Die Krankenkasse hatte sich geweigert, die Kosten zu übernehmen. Der GBA legt die Leistungen für die medizinische Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung fest.

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