Von Traumstränden und Märchenschlössern
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München Im Urlaub gab es doch so viele davon - und trotzdem stehen viele Tiere unter Artenschutz. Da kann es unangenehme Folgen haben, wenn sich bei der Wiedereinreise illegale Souvenirs im Gepäck befinden.
Ob präparierter Kaiman-Kopf, Felle oder daraus gefertigte Gürtel - diese sichergestellten Gegenstände fallen unter das Washingtoner Artenschutzabkommen. Foto: Holger Hollemann (Foto: dpa)
Touristen kaufen besser grundsätzlich keine Tiere und Pflanzen als Souvenirs. Andernfalls droht ihnen Ärger am Zoll. Denn viele Lebewesen stehen unter Artenschutz. Besonders in Ländern Südostasiens, Südamerikas und Afrikas werden Touristen häufiger geschützte Tiere und Pflanzen angeboten, erklärt das Hauptzollamt München.
Händler auf Märkten versicherten dem Touristen, dass er keine Bedanken haben muss. Bei der angebotenen Ware handele es sich aber oft um durch bereits durch das Washingtoner Artenschutzabkommen geschützte Lebewesen. Das Abkommen, dem mittlerweile 177 Länder angehören, wird Anfang März 40 Jahre alt.
Oft bieten die Händler Ausfuhrgenehmigung an. Solche Genehmigungen können aber nur die zuständigen Behörden des Landes ausstellen.
Befinden sich im Koffer beispielsweise Elfenbein, Elefantenleder oder ausgestopfte Vögel, kann das Bundesamt für Naturschutz eine Strafe von bis zu 50 000 Euro verhängen. Auch viele Korallenarten sind als Mitbringsel tabu. Die Einfuhr von speziellen Pflanzen ist ebenfalls verboten. So dürfen zum Beispiel Kakteen und Orchideen nicht als Erinnerung mitgebracht werden.
Die Strafe wird laut Hauptzollamt München von Fall zu Fall bemessen und ist unter anderem abhängig von dem Schutzstatus des Tieres oder der Pflanze. Ein Verstoß kann bis zur Freiheitsstrafe führen. Zur Privatnutzung darf jeder Urlauber zum Beispiel 125 Gramm Kaviar in einem gekennzeichneten Behältnis, drei Gehäuse der Fechterschnecke, vier tote Seepferdchen und drei Regenstöcke aus Kaktus mitbringen.
Damit bei der Zollkontrolle keine böse Überraschung wartet, können Urlauber sich beim Bundesamt für Naturschutz und allen Zollstellen über Einfuhrkriterien informieren. Denn die Ausrede «Das wusste ich nicht!» schützt nicht vor einer Strafe.
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