Bocholter Mordprozess: Messerstecher (33) zu langer Haftstrafe verurteilt
Bei der Urteilsverkündung zeigte der Angeklagte keine Emotionen, obwohl die Strafe deutlich ausfiel. Der 33-jährige Deutsch-Iraker muss wegen Totschlags und Körperverletzung für 13 Jahre und 6 Monate ins Gefängnis. Das Schwurgericht in Münster sah es als erwiesen an, dass der Mann am 8. Februar den neuen Freund seiner Ex-Frau mit 35 Messerstichen getötet hat.
Sechs Verhandlungstage
Dem Urteil waren sechs Verhandlungstage vor dem Landgericht Münster vorausgegangen. Nicht alle Fragen konnten geklärt werden, zumal es für die eigentliche Tat keine direkten Zeugen gab. Der Angeklagte hatte bis zum Schluss behauptet, dass nicht er, sondern das spätere Opfer, ein 21-jähriger Afghane, das Messer mitgebracht und ihn angegriffen hatte.
Eifersucht und abgrundtiefer Hass als Antrieb
Für den Staatsanwalt stand fest, dass der 33-Jährige den neuen Freund seiner Ex-Frau am 8. Februar bewusst auf dem Weg zu seiner Ex-Frau abgefangen hatte, um ihn zu töten. Der Grund: Eifersucht und abgrundtiefer Hass. Neben diesen „niedrigen Beweggründen“ führte der Staatsanwalt als weiteres Mordmerkmal „Grausamkeit“ an.
Verteidiger sieht keine Mordmerkmale
„Der Angeklagte war es, der das Opfer getötet hat – ohne Wenn und Aber. Eine dritte Person in Betracht zu ziehen, verbietet sich“, betonte der Verteidiger in seinem Plädoyer. Und auch über Notwehr müsse man nicht reden, „auch das verbietet sich bei 34 weiteren Stichen“. Aber Mordmerkmale sehe er nicht, führte der Anwalt weiter aus.
Mordmerkmale lassen sich nicht eindeutig nachweisen
Dem schloss sich das Schwurgericht an. Das ging davon aus, dass der Angeklagte sein Opfer auf der Yorckstraße angehalten hat. Nach einem kurzen Wortwechsel habe der 33-Jährige dann den Afghanen mit dem Messer attackiert, um ihn zu töten. „Die Vielzahl der Stiche spricht dafür, dass er wollte, dass es schnell geht“, sagte die Vorsitzende Richterin in der Urteilsbegründung. Das Mordmerkmal „Grausamkeit“ ließe sich ebenso wenig eindeutig nachweisen wie „Heimtücke“.
Bei der Strafzumessung sprach gegen den Angeklagten auch, dass er die Tat brutal ausgeführt und während des Prozesses versucht habe, das Opfer zu verunglimpfen. Die Tat habe auch weitere Folgen, sagte die Richterin: So sei nicht nur die Ex-Frau traumatisiert, sondern auch der Mann, der als Erster am Tatort war und noch versucht hatte, dem Opfer zu helfen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Verurteilte kann beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe Revision beantragen.