Bausparer können Geld zurückfordern Bundesgerichtshof kippt die jährliche Gebühr

Redakteur
Eine Mitarbeiterin füllt in Köln in einer Filiale der Landesbausparkasse LBS einen Antrag für einen Bausparvertrag aus.
Bausparer sollten ihre Verträge überprüfen. Der Bundesgerichtshof hat jetzt nämlich die eingezogenen „Jahresentgelte“ gekippt. Sie sind unzulässig. Bausparer könnten Geld zurückfordern. © picture-alliance/ dpa
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In vielen Bausparverträgen gibt es eine Klausel, wonach der Kunde während der Ansparphase des Vertrages jährlich eine Art Verwaltungsgebühr, genannt „Jahresentgelt“ zahlen muss. Diese Klausel hat der Bundesgerichtshof am Dienstag (15. November) für unzulässig erklärt.

Das „Jahresentgelt“ beträgt bei der Westdeutschen Landesbausparkasse LBS beispielsweise 12 Euro. Es wird jeweils zu Beginn des Jahres von der Bausparkasse eingezogen. Im Jahreskontoauszug wird dieser Abzug auch ausgewiesen, so dass jede Bausparerin und jeder Bausparer dort überprüfen kann, ob seine oder ihre Bank eine solche Gebühr erhebt.

„Unangemessene Benachteiligung“

Der Bundesgerichtshof stellt in seinem Urteil zweifelsfrei fest, dass die Erhebung einer solchen Gebühr unzulässig ist. Die Erhebung des Jahresentgelts in der Ansparphase eines Bausparvertrags sei „mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar“.

Der Bausparer werde „entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Denn mit dem Jahresentgelt werden Kosten für Verwaltungstätigkeiten auf die Bausparer abgewälzt, welche die Bausparkasse aufgrund einer eigenen gesetzlichen Verpflichtung zu erbringen hat.“

Im Übrigen stellt der BGH im Sinne der Verbraucher fest: „Bausparer müssen in der Ansparphase bereits hinnehmen, dass ihre Spareinlagen bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Bausparvertrags nur vergleichsweise niedrig verzinst werden. Außerdem können Bausparkassen bei Abschluss des Bausparvertrags von den Bausparern eine Abschlussgebühr verlangen.“

Zudem werde mit dem Jahresentgelt „auch kein Beitrag zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Bausparwesens geleistet“, der die mit „seiner Erhebung für den einzelnen Bausparer verbundenen Nachteile“ aufwiegen könne.

Was Bausparer jetzt tun sollten: Geld zurückfordern

Bausparerinnen und Bausparer, die in ihren Verträgen oder Kontoauszügen ein solches Jahresentgelt entdecken, sollten sich unter Bezug auf das Urteil (AZ: XI ZR 551/21 ) an ihre Bank oder Sparkasse wenden und das einbehaltene Geld zurückfordern.